TÜV SÜD -Tipp: Aktuelle Änderungen StVZO - Teilegutachten

Bereits im Juni 2024 wurde die 56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine wichtige Änderung betrifft die bisher in der Tuningszene beliebten Teilegutachten als Grundlage von Zubehörteilen wie Sportfahrwerke, Anbauteile oder bestimmte Rad-Reifen-Kombinationen. Diese Teilegutachten, die bisher dem Kunden beim Kauf eines Zubehörteils mit ausgehändigt wurden und als Grundlage für Änderungsabnahmen dienten, dürfen nur noch bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden. Die Verwendung eines gültigen Teilegutachtens für Änderungsabnahmen ist noch bis einschließlich 19. Juni 2028 möglich.
Ersetzt wird das Teilegutachten dann durch die Teiletypgenehmigung. Diese ersetzt das Teilegutachten und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Sie entspricht in etwa dem bisherigen System der Erteilung einer nationalen Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE). Auch die qualitativen Anforderungen und Standards der neuen Teiletypgenehmigung entsprechen dann den bisherigen ABEs, allerdings auf den dann jeweils aktuellen Stand der gültigen harmonisierten EU-Normen und Prüfanforderungen.
Auf Grundlage dieser neuen Teiletypgenehmigung wird auch weiterhin die Verwendung von Zubehör gegebenenfalls auch mit Abnahmen möglich sein. Durch den langfristigen Übergang bis zum Jahr 2028 haben insbesondere die Zubehörhersteller Zeit, die neuen Vorgaben in ihre Genehmigungsverfahren durch konkrete Maßnahmen umzusetzen.
Grundsätzlich erfolgt die Prüfung der Teile, wie bisher auch, auf Basis der „Grünen Liste“ des KBA. Am Prüfprozess selbst ändert sich somit wenig. Vorteil für Fahrzeughalter und Werkstätten: Während das Teilegutachten immer einer Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO bedarf, ist eine ABE oder eine Teiletypgenehmigung in vielen Fällen von einer Änderungsabnahme freigestellt.
Die bisherigen Teilegutachten konnten auch sogenannte Technische Dienste erstellen und ohne Prüfung durch das KBA direkt an ihre Auftraggeber aushändigen. Ab dem 20. Juni 2025 können nur noch vom KBA erteilte Teiletypgenehmigungen erstellt werden. Heinrich Manthey, Tuning-Experte bei TÜV SÜD, weist auf einen wichtigen Umstand hin: „Damit die Hersteller auch nach dem 20. Juni 2025 ein gültiges Prüfzeugnis in Form einer Teiletypgenehmigung für ihre Produkte erhalten können, muss das Unternehmen beim KBA anfangsbewertet sein. Grundlage dafür kann unter anderem die bisherige Verifizierung sein. Wir beobachten aktuell mit Sorge, dass die Unternehmen diesen Punkt noch nicht so akut sehen, wie er tatsächlich ist.“ Sein Rat an alle Hersteller von Tuningteilen: „Diese sollten sich umgehend beim KBA anfangsbewerten, sofern nicht bereits geschehen.“

Was bedeutet die neuen Regelung in der Praxis?
Für Tuningwerkstätten sind durch die neue Regelung der Teiletypgenehmigungen eher Erleichterungen zu erwarten. Je nachdem, um welche Änderungen es sich handelt, ist anders als bisher keine Anbauabnahme mehr notwendig. Wie bisher auch bei der ABE, kommt es auf die zugehörigen Auflagen an. Änderungen wie Leistungssteigerungen werden nach wie vor einer Abnahme bedürfen, da hier wesentliche Fahrzeugdaten geändert werden.
Benötigen Hersteller auch für bereits im Markt erhältliche Teile eine neue Teiletypgenehmigung?
Für bereits im Markt erhältliche Teile, die bereits über ein Teilegutachten oder eine ABE verfügen, ist kurzfristig keine neue Typgenehmigung notwendig. Nach Ablauf der Verifizierung des Unternehmens, spätestens zum 19. Juni 2028, verlieren aber alle Teilegutachten ihre Gültigkeit und können nach jetzigem Stand nur noch für Einzelabnahmen herangezogen werden. ABE hingegen behalten auch darüber hinaus ihre Gültigkeit.
Wird es künftig eher mehr oder weniger Änderungsabnahmen nach § 19 (3) geben?
Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Änderungsabnahmen zurückgehen wird.